AG Neuruppin – Schockfarben und Übernahme der Renovierung druch Nachmieter

  1. Ein Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz wegen dunkler Farbanstriche bei Ende der Mietzeit entsteht nicht, wenn sich der Nachmieter gegenüber dem Mieter verpflichtet hat, die bei Auszug des Mieters fälligen Schönheitsreparaturen zu übernehmen.
  2. Zur Abgrenzung von Erfüllungsanspruch und Schadensersatzanspruch bei Anstrichen in „Schockfarben“.

AG Neuruppin, Urteil vom 06.05.2009 -42 C 329/07- in WuM 2010, 514