AG Aachen – Auskunftsanspruch über ladungsfähige Anschrift des Vermieters

Bei einem Mietvertrag besteht ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Hausverwalter hinsichtlich der Adresse des Vermieters jedenfalls dann gemäß § 242 BGB aus Billigkeitsgründen, wenn die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert sind und nunmehr der Klageweg beschritten werden soll. Da in diesem Fall der Vermieter selbst als Partei in Anspruch genommen werden muss, ist es auch geboten, dem Mieter die für die Klageerhebung notwendigen Angaben mitzuteilen.

AG Aachen, Urteil vom 03.09.2009 -112 C 51/09- in WuM 2009, 650

ebenso: LG Köln in WuM 1990, 13 und AG Neuss in WuM 1991, 674