Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konkludent in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.
BGH, Urteil vom 23.09.2009 -VIII ZR 300/08- in WuM 2009, 659
Der BGH hatte hier einen Fall zu beurteilen, bei dem ein Wohnraummieter sich durch die ordnungsgemäß installierte und betriebene Enlüftung eines Fischrestaurants belästigt fühlte. Zuvor war in dem Ladenlokal im EG des Mehrfamilienhauses eine Bankfiliale untergebracht.
Der BGH sieht derartige Nutzungsänderungen in einem Mehrfamilienhaus mit größeren Gewerbeflächen im EG als hinnehmbar an.