- Das Fehlen eines Balkons ist nicht wohnwertmindernd.
- DieWände des Badessind überwiegend gefliest, wenndieVerfliesung im Nutzbereich 1,46 m hoch reicht.
- Für einen schlechten Instandhaltungszustand reichen beschränkte bauliche Mängel nicht aus.
LG Berlin, Urteil vom 11.09.2009 -65 S 182/09- in GE 2010, 271