- Die Bezeichnung einer als Mietinteressent vorstelligen Person in direkter Ansprache als „Neger“ ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinen Sprachverständnis eindeutig diskriminierend und verletzt den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre ist unbefugt, wenn Motiv und Zweck auf die Ausgrenzung farbiger Mieter im Mietwohnobjekt gerichtet sind.
Das Verschulden des zur Wohnungsbesichtigung beauftragten Hausmeisters als Verrichtungsgehilfen ist dem Hausverwalter – so er sich nicht exkulpieren kann – zuzurechnen. - Schadensersatzansprüche des Verletzten können (hier:) durch entstandene Fahrtkosten zur Beratung im Antidiskriminierungsbüro und durch vergebliche Aufwendungen (hier:) für Fahrtkosten als Mietinteressent zum Mietobjekt gegeben sein. Es stellt einen Angriff auf die Menschenwürde des Mietinteressenten dar, dass ihm allein wegen seiner Hautfarbe die Möglichkeit zur Besichtigung und etwaigen Anmietung der Wohnung verweigert wird. Hierfür kann ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingefordert werden.
- Die Geldentschädigung ist an der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bemessen, im Vordergrund steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers. Ein Bestreiten des Sachvortrags der Anspruchsteller und Berufungskläger oder der Verantwortlichkeit für eine Verletzungshandlung eines Verrichtungs gehilfen im Berufungsverfahren fließen in die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung ein.
- Im (vorliegenden) Streitfall der Diskriminierung des Mietinteressenten hat dieser einen Auskunftsanspruch gegen der Hausverwalter auf Benennung der vermietenden Wohnungseigentümer und deren vollständiger Anschriften.
OLG Köln, Urteil vom 19.1. 2010 – 24 U 51/09 in WuM 2010, 81
Urteilsanmerkung:
Das OLG Köln sprach den als „Neger“ bezeichneten und noch nicht einmal zur Wohnungsbesichtigung zugelassenen Wohnungsinteressenten in diesem Fall jeweils 2.500 EUR Schmerzensgeld sowie Fahrtkostenersatz in Höhe von 15,00 EUR zu.
Das Gericht nahm dabei eine Haftung des Hausvewalters für den Hausmeister der Wohnanlage (als Verrichtungsgehilfe) an. Dieser hatte die farbigen Bewerber nicht zur Besichtigung zugelassen mit den Worten:
Die Wohnung wird nicht an Neger, äh … Schwarzafrikaner und Türken vemietet.
Dem ist nichts hinzuzufügen…
Rechtsanwalt Alexander Ziemann, Berlin www.az-law.de