Ist der schadhafte Zustand der Wohnräume (hier: Putz- und Stuckschäden an den Zimmerdecken) bei Beginn des Mietverhältnisses als vertragsgemäß vereinbart worden, so ist der Mieter nicht (auch nicht aus § 242 BGB) verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden durch den Vermieter zu dulden. Dabei trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Duldungspflicht des Mieters und damit auch für den Inhalts der mietvertraglichen Vereinbarung des vertragsgemäßen Zustandes.
LG Berlin, Urteil vom 30.4.2010 -63 S 493/09- in WuM 2010, 564 und GE 2010, 911