Begründung der fristlosen Kündigung in nicht einfachen Fällen

Es genügt zur formellen Wirksamkeit einer auf Mietzahlungsverzug gestützten Kündigung des Vermieters, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht. Darüber hinaus gehende Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare und einfache Sachlage handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22.12.2003 -VIII ZB 94/03- in NJW 2004, 850).

BGH, Urteil vom 12.05.2010 -VIII ZR 96/09- in GE 2010, 975

Der BGH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass die Angabe des zur Kündigung angeführten Rückstandes (Zeitraum, Betrag) für die formelle Wirksamkeit der Kündigung ausreichend ist. Der Vermieter muss in der Kündigung nicht im Einzelnen die Verrechnung eingegangener Zahlungen oder weitere Erläuterungen zur Berechnung des kündigungsrelevanten Rückstandes angeben.

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