Kosten für vorzeitige Räumungsklage

Wäre die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, nämlich des Auszugs der beklagten Mieterin und der Rückgabe der Wohnung nicht begründet gewesen, weil der Räumungsanspruch des klagenden Vermieters frühestens einen Monat später mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fällig gewesen wäre, hat der Vermieter die Kosten der übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsklage zu tragen. Das Anbieten einer vergleichsweisen Regelung durch den Mieter ist regelmäßig nicht als Erfüllungsverweigerung anzusehen.

LG Berlin, Beschluss vom 17.08.2010 -63 T 156/10- in GE 2010, 1338

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