Zwar kann ein Vermieter gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Kündigung stellt sich jedoch als rechtsmissbräuchlich dar und ist unwirksam, wenn der Vermieter seine Pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt, dem Mieter eine während der Kündigungsfrist frei gewordene (vergleichbare) Wohnung in seinem Anwesen anzubieten.
BGH, Urteil vom 13.10.2010 -VIII ZR 78/10- in WuM 2010, 757; GE 2010 1684