- Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Erst wenn festgestellt werden kann, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden ist, findet eine Umkehr der Beweislast statt.
- Eine Umkehr der Beweislast kann nicht angenommen werden, wenn für die Beschädigung eines durch den Vermieter verlegten Fußbodenbelags auch eine Ursache in Betracht kommt, die dem Verantwortungsbereich des Vermieters entstammt. Dann hat der Vermieter zu beweisen, dass dies auszuschließen ist.
- Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen der Beschädigung eines zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadens fast 20 Jahre alten PVC-Bodenbelags scheidet wegen Ablaufs der Lebensdauer des Fußbodenbelags aus.
OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 08.02.2011 -I-24 U 170/10- in GE 2012, 267