LG Berlin – Fahrstuhl und einstweilige Verfügung

  1. Der Einbau eines Fahrstuhls ist vom Mieter als Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
  2. Bei der Beurteilung, ob die zu erwartende Mieterhöhung eine finanzielle Härte für den Mieter darstellte, ist auch das Einkommen des Lebensgefährten des Mieters zu berücksichtigen jedenfalls dann, wenn ein gemeinsamer Haushalt in der Streitwohnung geführt wird.
  3. Auch gegen Maßnahmen im Außenbereich kommt eine einstweilige Verfügung des Mieters in Betracht.

    LG Berlin, Urteil vom 8.3.2011-65 S 19/11- in GE 2011, 483