Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mittelbaus genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (partiell lernen, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur beispielsweise) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr aufgetreten; der Vorlage eines Lärmprotokolls bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 29.02.2012 -VIII ZR 155/11- in WuM in 2012, 269