Der Mieter kann die Begleichung einer Forderung aus Betriebskostenabrechnung nicht verweigern, wenn die Hausverwaltung zwar mitgeteilt hatte, dass Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung stehen, eine Terminanfrage des Mieters aber nicht beantwortet hatte.
LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 14.6.2012 -67 S2 144/12- in GE 2012, 1038