BGH – Halterhaftung bei unberechtigtem Parken auf fremdem Grundstück

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist der Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.
BGH, Urteil vom 21.09.2012 -V ZR 230/11- in GE 2012, 1699

Die Entscheidung befasst sich mit einem in der Praxis sehr häufigen Fall: Eigentümer größerer Grundstücke erleben es regelmäßig, dass Fahrzeuge außerhalb elf markierter Parkflächen oder sogar unmittelbar im Halteverbot abgestellt werden. Da es sich nicht um öffentliches Straßenland handelt, kann der Verursacher in solchen Fällen immer nur zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Dies geschieht durch Abschleppen, wobei die spätere Geltendmachung der Kosten oft zu dem Einwand führt, das Fahrzeug sei nicht durch den Fahrzeughalter, sondern der durch einen Dritten verkehrswidrig abgestellt worden.
Mit diesen Einwand ist der Fahrzeughalter normalerweise ausgeschlossen dann, wenn er sein Fahrzeug bewusst einem Dritten zur Benutzung überlässt. Bereits ältere Rechtsprechung des BGH und auch diese Entscheidung ergehen in derartigen Fällen er davon aus, dass der Fahrzeughalter für die Zuverlässigkeit des Fahrzeugführers im Verkehr zivilrechtlich einzutreten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fahrzeug entwendet oder unbefugt in Gebrauch genommen wurde.

Wichtig ist in derartigen Fällen vor allem, dass das Parkverbot selbst unmissverständlich und nachvollziehbar angeordnet ist. Daran erkannte es fehlen, wenn keine oder missverständliche Hinweisschilder aufgestellt worden oder aber Parkplätze nicht eindeutig ausgewiesen sind.