- Zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter im Anschluss an eine von ihm selbst vorgenommene Korrektur der Betriebskostenabrechnung.
- Ein Anspruch auf (geänderte-) Vorauszahlungen entsteht nur im Umfang der inhaltlich richtigen Nebenkostenabrechnung.
- Der Mieter ist daher berechtigt, seine Nebenkostenvorauszahlungen entsprechend anzupassen, wenn er (zu Recht) inhaltliche Fehler einer Abrechnung durch Gegenrechnung beseitigt.
BGH, Urteil vom 06. Februar 2013 – VIII ZR 184/12 – in WuM 2013, 235