Der Mieter kann aufgrund der Mitteilung des Gesamtverbrauchs und seines Eigenverbrauchs nur die mathematische Richtigkeit der Berechnung des Verhältnisses zwischen beiden Werten überprüfen. Der Mieter hat aber auch einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter zur Kontrolle von Abweichungen.
LG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 67 S 164/13 – in WuM 2014, 29