LG Berlin – Modernisierungsduldung nie durch einstweilige Verfügung

Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs für Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters gegenüber dem Mieter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich nicht zulässig.

LG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 65 T 220/14 – in GE 2015, 596