Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs für Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters gegenüber dem Mieter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich nicht zulässig.
LG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 65 T 220/14 – in GE 2015, 596