- Das tägliche drei- bis viermalige Stoßlüften zur Vermeidung von Tauwasserbildung an Kältebrücken belastet auch berufstätige Mieter nicht überobligatorisch.
- Während der Abwesenheit des Mieters muss nicht gelüftet werden.
LG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2015 – 2-17 S 51/14, 2/17 S 51/14 in WuM 2015, 665