Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
BGH v. 19.1.2005 – VIII ZR 114/04 -, WM 05, 127; GE 05, 230
Sachverhalt: Der Mieter gab die Wohnung am 1. März 2002 zurück. Am 4. März 2002 setzte der Vermieter dem Mieter eine Frist bis zum 15. März 2002 zur Vornahme von konkret aufgelisteten Schönheitsreparaturen (die weiteren Anforderungen des § 326 BGB a.F. hielt der Vermieter ebenfalls ein). Als sich nichts tat, ließ der Vermieter renovieren und verklagte danach den Mieter auf Schadensersatz. Die Klage wurde am 10. September 2002 bei Gericht eingereicht und am 17. September 2002 dem Mieter zugestellt.
Frage: Beginnt der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 BGB am 1. März oder am 15. März? Der BGH kam im Revisionsverfahren zum Ergebnis, dass der Anspruch des Vermieters am 2. September 2002 (§ 193 BGB!) verjährt sei, was sich aus § 200 BGB ergebe, der die Grundregel des § 199 BGB (Entstehen des Anspruchs) für nicht anwendbar erklärt, wenn in einer Spezialnorm (hier: § 548 BGB) ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.
Auf das Entstehen des Schadensersatzanspruches komme es beim Verjährungsbeginn nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an, weil dort allein die „Rückgabe“ genannt sei.
Der neue § 200 BGB sei erstmalig auf diejenigen Fälle anzuwenden, wo ein unverjährter Anspruch aus § 326 BGB a.F. noch am 1.1.2002 (oder später) bestehe (Arg. e. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die alte entgegenstehende Auffassung (Verjährungsbeginn erst mit Entstehen des Anspruchs aus § 326 a.F. BGB) beruhe.
Vorsicht: Sechs Monate nach Rückgabe ist Schluss!
Der BGH wörtlich: „Gemäß § 200 Satz 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 200 Satz 1 BGB enthält im Gegensatz zu § 198 BGB a.F. einen Vorbehalt zugunsten abweichender gesetzlicher Bestimmungen. … § 200 BGB hat damit lediglich die Wirkung eines Auffangtatbestandes, … dem anderweitige gesetzliche Bestimmungen vorgehen. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB trifft, da er die Verjährungsfrist nicht mit der Anspruchsentstehung, sondern mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beginnen lässt, eine von § 200 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung. …
§ 548 Abs. 1 BGB setzt auch nicht denknotwendig beziehungsweise als selbstverständlich voraus, dass der Vermieter seine Ersatzansprüche bei der Rückgabe bereits geltend machen kann. Vielmehr folgt insbesondere aus den Regelungen über die Höchstfristen zur regelmäßigen Verjährung in § 199 Abs. 2 und 3 BGB, dass Schadensersatzansprüche bereits vor ihrer Entstehung verjähren können. …
Dass die Verjährungsfrist bereits mit der Rückgabe an den Vermieter beginnt, entspricht auch dem Zweck der kurzen mietrechtlichen Verjährung. Dieser besteht darin, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen….“
Konsequenz: Ansprüche des Vermieters sind immer zügig, spätestens aber 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache geltend zu machen. Der Mieter andererseits tut gut daran, die Mieträume auch schon vorzeitig zurückzugeben.