Das wohnwerterhöhende Merkmal „Gepflegte Müllstandsfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung“ i.S.d. Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2011 liegt nicht schon dann vor, wenn die Müllgefäße in der abschließbaren Tordurchfahrt aufbewahrt werden.
LG Berlin, Urteil vom 21.09.2012 -63 S 96/12- in GE 2012, 1562