Tritt als Erwerber nach § 566 BGB eine GbR in den Mietvertrag ein, so hat der Mieter gegen den diese vertretenden Verwalter einen Anspruch auf Bekanntgabe der Namen und ladungsfähigen Adressen der Gesellschafter der GbR zumindest dann, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung droht; datenschutzrechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen.
LG Dortmund, Hinweisbeschluss vom 18.03.2019- 1 S 9/19- in WuM 2019, 384