Der Vermieter ist berechtigt, die Wohnung des Mieters nach schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von einer Woche werktags in Begleitung einer Person seines Vertrauens zu besichtigen. Eine darüber hinaus gehende Vielzahl von Begleitern ist ebenso wie die Anfertigung von Fotos unzulässig.
AG Schöneberg 11 C 592/03; GE 2004, 822
Sachverhalt: Der Vermieter wollte auf Nummer sicher gehen und hatte die Besichtigung eine Woche vor dem Termin angekündigt.
Problemlage: Jedenfalls bei rechtzeitiger Ankündigung ist die Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter regelmäßig alle 6-12 Monate schon deswegen zulässig, weil der Vermieter den Zustand der Mietsache prüfen muss.