Betriebs- und Heizkosten: Der Zwangsverwalter hat die Betriebskosten für einn Grundstück auch für solche Zeiträumeabzurechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung aus der Abrechnung noch von der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung erfasst wäre (§§ 21, 148 ZVG).
Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er auch ein Guthaben unter Berücksichtigung aller im Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen des Mieters auszukehren.
BGH VIIIZR 333/02 vom 26.03.2003; GE 2003, 945; WuM 2003, 390
In einfachen Worten: Anordnung der Zwangsverwaltung am 1.3.2002 und die ZV dauert bis Ende 2004 an. Der Zwangsverwalter muss nicht nur 2002 komplett abrechnen, sondern auch 2001 und dabei sämtliche tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen des Mieters zu dessen Gunsten berücksichtigen.Konsequenz: Der BGH macht wieder mal Ernst mit den Abrechnungspflichten des „Neuvermieters“. Vor allem beim Kauf von vermieteten Grundstücken muss sichergestellt sein, dass a) die erforderlichen Daten für die ausstehenden Abrechnungen durch den Verkäufer ausgehändigt werden und b) die entsprechenden Vorschüsse an den Käufer fließen.