Ist das Risiko der Aufnahme von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück bei Vertragsschluß für den Mieter erkennbar, kommt eine Minderung wegen der späteren Beeinträchtigungen nicht in Betracht.
LG Berlin, Urteil vom 15.08.2003 -29 O 493/02- in GE 2003, 1330