1. Zu den Kosten einer Sachversicherung können auch die Kosten einer Terrorversicherung zählen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung können diese jedoch nur im Rahmen der Erforderlichkeit angesetzt werden. Dazu kommt es darauf an, dass das fragliche Gebäude in einer gefährdeten Gegend liegt. Dies kann etwa in unmittelbarer Nähe einer Botschaft, eines Konsulats oder einer militärischen Einrichtung, auf die terroristische Anschläge zu befürchte sind, der Fall sein.
2. Kosten für die Beseitigung von Sturmschäden gehören in Berlin nicht zu Gartenpflegekosten, weil es in Berlin nicht häufig schwerer störende Stürme gibt. Ein Sturm ist daher als ein ungewöhnliches Naturereignis zu beurteilen, weshalb es sich bei der Beseitigung von Sturmschäden nicht um periodisch anfallende Betriebskosten handelt.
AG Spandau, Urteil vom 08.02.05 – 2 a C 755/04 – in GE 2005, 1255
Problemlage: Im Zuge der allgemeinen Terrorhysterie, aber auch wegen traditionell besonders guter Kontakte der Versicherungswirtschaft zur Gebäudewirtschaft, kommt es in jüngster Zeit vielfach zum Abschluss sogenannter „Antiterror-Versicherungen“ auch für Wohngebäude in reinen Wohngegenden. In einem uns bekannten Fall versuchte etwa eine der größten Berliner Hausverwaltungen, eine derartige Versicherung für eine Wohnungsanlage ohne Gewerbe in einem reinen Wohngebiet in Berlin-Steglitz umzulegen (das Haus wird zwischenzeitlich vom Insolvenzverwalter betreut).
Derartige Kosten für neu eingeführte Versicherungen sind im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeit nur dann umlagefähig, wenn hinsichtlich des Gebäudes eine besondere Gefährdungslage gegeben ist. Wann dies der Fall sein könnte, stellt das Amtsgericht Spandau im Leitsatz klar. Ohne eine derartige besondere Gefährdungslage sind Kosten einer derartig überflüssigen und letztlich nur auf Prämieninteressen der Versicherungswirtschaft fußenden zusätzlichen Gebäudeversicherung nicht umlagefähig und können durch die Mieter zurückgewiesen werden.
Die im Zusammenhang mit Baumfällarbeiten und Beräumungsarbeiten nach Sturmschäden auftretenden Gartenpflegekosten gehören nach Auffassung des AG Spandau nicht zu den periodisch wiederkehrenden Arbeiten und sind daher nicht umlagefähig. Die Aufräumarbeiten nach einem in Berlin seltenen Sturm können nicht als Gartenpflegekosten geltend gemacht werden. Umlagefähig sind immer nur periodisch wiederkehrende Kosten. Dabei wird allgemein davon ausgegangen, dass Kosten nur dann periodisch wiederkehrend in diesem Sinne sind, wenn sie in maximal vierjährigen Zeiträumen regelmäßig anfallen.
Nach denselben Grundsätzen dürften auch die häufig bei Gartenpflegekosten mit eingestellten Baumfällkosten und Rodungskosten nicht umlagefähig sein.