Der Vermieter ist nicht berechtigt, sein Vermieterpfandrecht durch Austausch der Türschlösser durchzusetzen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2005 -10 U 199/03- in GE 2005,988 und NZM 2005, 542
Sachverhalt: Der Mieter hatte angekündigt, dass er „seine Geschäfte verlege und die Räume ab Juni 2002 nicht mehr benötige“. Der Mieter entfernte dann aus seinen gemieteten Büroräumen den überwiegenden Teil der Büroeinrichtung und zahlte die Miete für August nicht mehr. Daraufhin ließ die Vermieterin die Türschlösser austauschen. In den Räumen befanden sich noch einige Bürogegenstände. Die Mieterin stellte die Mietzahlungen völlig ein und erhielt bald darauf die fristlose Kündigung.
Die Zahlungsklage der Vermieterin blieb erfolglos, weil die Räume der Mieterin durch verbotene Eigenmacht vorenthalten worden waren.