VerfGH Berlin – Anforderungen an Verfassungsbeschwerde, Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gem ZPO § 544 Abs 1 S 1 gehört nur dann zum Rechtsweg, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 Euro übersteigt.
2. Das Recht auf Wohnraum im Sinne der Verfassung von Berlin Artikel 28 Abs 1 S 1 kann – über seine Qualität als Programmsatz hinaus – allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen. Es begründet weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch – jenseits der Obdachlosigkeit – einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers (vgl VerfGH Berlin, 17. März 1994, 139/93, LVerfGE 2, 9 <11>).
3. Die in Artikel 80 normierte Bindung der Richter an die Gesetze begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit nur objektivrechtlichem Gehalt (vgl VerfGH Berlin, 6. Dezember 20026, 188/01, Grundeigentum 2003, 182).
4. Das rechtliche Gehör (Artikel 15 Abs 1) ist verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass ein Fachgericht einen ausreichend substantiierten entscheidungserheblichen Vortrag eines Prozessbeteiligten begründungslos übergeht (vgl BVerfG, 10. Juli 1991, 2 BvR 206/91, NJW 1992, 679).
5. Hier: Dadurch, dass das LG den vom Vermieter geltend gemachten Eigenbedarf ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, obwohl der Beschwerdeführer die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenbedarfslage wirksam mit Nichtwissen iSv ZPO § 138 Abs 4 bestritten hat, wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2005 -186/04- in GE 2005, 542

Das Landgericht Berlin hatte einer Eigenbedarfskündigung ohne Beweisaufnahme über den angeblichen Eigenbedarf stattgegeben. Dies verletzte den Anspruch des Mieters auf rechtliches Gehör und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht.

Der Beschluss enthält zugleich einen „Kurzfahrplan“ für Verfassungsbeschwerden, mit denen die Verletzung der Verfassung von Berlin gerügt wird. Das „Recht auf Wohnung“ ist nur Programmsatz ebenso wie das allgemeine Willkürverbot Artikel 80 der Berliner Verfassung.