- Sieht der Mietvertrag vor, dass in besonderen Ausnahmefällen vereinbarte Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach billigem Ermessen vom Vermieter verlängert oder verkürzt werden „können“, liegt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor. Das Ermessen des Vermieters, die Fristen zu verlängern, reduziert sich nach dem Maßstab der Billigkeit nämlich „auf Null“, soweit der Zustand der Wohnung eine Renovierung nicht erfordert.
- Der Renovierungsturnus von vier Jahren für die Durchführung der Anstricharbeiten in Küchen und Bädern unter anderem an Fenstern, Türen und Heizkörpern ist nicht unangemessen kurz im Sinne von § 307 BGB. Diese Fristenbestimmung trägt dem in Schönheitsreparaturklauseln üblicherweise berücksichtigten Umstand Rechnung, dass die Anstriche in Küchen und Bädern durch die dort auftretende Feuchtigkeit stärkeren Einwirkungen ausgesetzt sind als in Wohnräumen.
BGH, Urteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 48/04 – WuM 2005, 241-242 und GE 2005, 427
Sachverhalt: Die auf Schadensersatz beklagte ehemalige Mieterin einer Wohnung machte geltend, die folgende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam:
„… [Abwälzung der Schönheitsreparaturen] und dann …. 3. Lässt in besonderen Ausnahmefällen während der Mietzeit der Zustand einzelner Räume der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert er eine Verkürzung, so kann der Vermieter nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen verlängern oder verkürzen.“
Anders als das Berufungsgericht, welches die fragliche Klausel als insgesamt unwirksam gemäß § 9 AGBG angesehen hatte, lässt der BGH den Schadensersatzanspruch durchgreifen.
Problemlage: Die Vereinbarung starrer Renovierungsfristen ist nach ganz allgemeiner Ansicht und auch Rechtsprechung des BGH unwirksam, weil die Mieter insbesondere bei der Vermietung unrenovierter Wohnungen durch solche starren Renovierungsfristen unangemessen benachteiligt werden. Andererseits gilt die Vereinbarung „weicher“ Renovierungsfristen als wirksam, wenn diese nur Anhaltspunkte darstellen und/oder sich an dem Fristenplan des Mustermietvertrages orientieren mit Zusätzen wie „in der Regel“.
Im hier zu entscheidenden Fall ging es um eine Kombination zwischen „harten“ Renovierungsfristen einerseits mit einem Zusatz, wonach die Fristen nach billigem Ermessen verlängert oder verkürzt werden können entsprechend dem Zustand der Mietsache. Dies ist schon dem Grunde nach eigentlich keine echte harte Renovierungsfrist. Denn der BGH räumt ein, dass es nach der konkreten Klausel auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ankommt und damit eine unangemessene Benachteiligung schon deswegen nicht vorliegt, weil der Vermieter sein Ermessen vom Zustand der Wohnung abhängig machen muss und daher praktisch im Ergebnis kein Ermessen hat.
Interessant: Der BGH sieht Renovierungsfristen von 3-4 Jahren auch für Lackarbeiten als zulässig an, wenn der Mieter den Gegenbeweis führen kann, dass die Lackarbeiten bei Ablauf der Frist noch nicht erforderlich waren.