Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
BGH v. 9.3.2005 – VIII ZR 57/04 -, WuM 2005, 337; GE 2005, 543
Sachverhalt: Das Mietverhältnis endete im Oktober 2001. Trotz mehrfacher Aufforderung rechnete der Vermieter über die Abrechnungszeiträume 2000 und 2001 nicht ab. Zuletzt mit der Begründung, er habe keinen Zugriff auf die Abrechnungsunterlagen, sein Hausverwalter sei nicht mehr erreichbar. Daraufhin forderten die Mieter ihre vollständigen Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2000 und 2001 zurück. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied.
Problemlage: Gerät der Vermieter mit Erstellung der Abrechnung in Verzug, wovon bei Abrechnungsreife, also 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, auszugehen ist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB)1, dann hat der Mieter folgende Rechte:
1. Er kann auf Erteilung der Abrechnung und ggfs. auf Auszahlung des Guthabens klagen (Stufenklage).
2. Er kann die laufenden Betriebskostenvorschüsse zurückbehalten.
3. Er kann nach beendetem Mietverhältnis die für die nicht abgerechnete Periode geleisteten Vorschüsse zurückverlangen.
Nur zur 3. Alternative enthält die Entscheidung des BGH v. 9.3.2005 Ausführungen! Die Möglichkeit der Rückforderung geleisteter Vorschüsse bei noch bestehendem, ungekündigten Mietverhältnis scheidet nach wie vor aus. Insoweit ist an der vom OLG Hamm begründeten Rechtsprechung festzuhalten.