BGH: Sonnabend ist Werktag bei Berechnung der Kündigungsfrist

Der Sonnabend ist bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen, weil er ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung ist.

BGH v. 27.4.2005 – VIII ZR 206/04 -, NZM 2005, 532

Problemlage: Nach der gesetzlichen Regelung in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des über­nächsten Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigungs­erklärung kommt es grundsätzlich auf deren Zugang beim Kündi­gungsempfänger an. Umstritten war, ob auch der Sonnabend bei den Karenztagen als Werktag mitgezählt werden muss. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bejaht.

Er hat zunächst fest­gestellt, dass der Begriff des Werktags in der mietrechtlichen Kündi­gungsvorschrift nicht anders zu verstehen ist als in anderen gesetz­lichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend – im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen – als Werktag anzusehen. Dies ergibt sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 193 BGB, der den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Will-lenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt. Diese Bestimmung sollte nach der Gesetzesbegründung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führe. Am Charakter des Sonnabends als einem Werktag sollte hierdurch jedoch nichts geändert werden. Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Des weiteren habe sich bisher keine – hiervon abweichende – Verkehrsauffassung durchgesetzt hat, wonach der Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleich­gestellt ist.

Wichtig: Ob sich die Karenz­zeit gemäß § 193 BGB verlän­gert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonn­abend fällt1, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden, da dieser Fall hier nicht vorlag.

Nach der BGH-Entscheidung ist bislang also nur geklärt, dass der Sonnabend für die Berechnung der Kündigungs­frist wie ein Werktag zu bewer­ten ist, wenn er der erste oder zweite Tag des Monats ist.

1so: LG Kiel v. 2.12.1992 – 5 S 165/92 -, WM 94, 543; LG Wup­pertal v. 6.7.1993 – 16 S 42/93 -, WM 93, 450; LG München I v. 30.11.1994 -14 S 15468/94 -, WM 95, 103)