Kautionsrückzahlung durch Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

  1. Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch ge-nommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist.
  2. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.

BGH v. 25.5.2005-VIII ZR 301/03 -, WuM 2005, 463; NZM 2006, 312; GE 2005, 1418 und 1484