- Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch ge-nommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist.
- In diesem Fall ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.
BGH v. 25.5.2005-VIII ZR 301/03 -, WuM 2005, 463; NZM 2006, 312; GE 2005, 1418 und 1484