LG Leipzig: Mietminderung und Baulärm

1. Der Mieter muss Baulärm hinnehmen, wenn die Störungen nach den bei Vertragsschluss ersichtlichen Umständen als vertraglich vorausgesetzt gelten.

2. Eine Neuverhandlung mit Änderungen der Vertragslaufzeit und der Miethöhe steht dem Vertragsschluss gleich.

LG Leipzig, Urteil vom 8.6.2005 – 03 O 4016/04; GE 2005, 993

Bei der Lage eines Seniorenheims im Innenstadtbereich zielt der Mieter (Betreiber des Seniorenheims) bewusst auf Bewohner ab, denen es nicht auf eine ruhige, idyllische Lage ankommt. Auch dann muss die Mieterin aber nicht jeden Lärm hinnehmen. Den Lärm durch Abrissarbeiten muss sie aber hinnehmen, wenn dieser bei Vertragsabschluss bereits erwartet und bei der Miethöhe berücksichtigt worden ist. Da bei den Neuverhandlungen über die Mietzinshöhe die Baurarbeiten und der darauf folgende Lärm erkennbar und der Mieterin bekannt war, kann sie keine weiteren Ansprüche geltend machen.