Hat sich der Vermieter im Mietvertrag eine einseitige Neufestsetzung der Miete vorbehalten und hat er in seinen an die Mieter gerichteten Mieterhöhungsschreiben erkennbar auf der Grundlage dieser – nach § 557 Abs. 4 BGB – unwirksamen vertraglichen Regelung sein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt darin, vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum Abschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung. Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete seitens der Mieter eine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht gesehen werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Juni 2005, VIII ZR 182/04).
BGH Urteil vom 20.07.2005 -VIII ZR 199/04- in GE 2005, 1183 und WuM 2005, 581
Der BGH stellt klar, dass es mangels eindeutigem Angebot nicht zu einer Miethöhevereinbarung kommt, wenn der Vermieter sich auf ein tatsächlich nicht bestehendes Bestimmungsrecht (aus Vertrag, veränderter Wohnfläche o.ä. beruft).
Wenn sich also der Vermieter ein einseitiges Erhöhungsrecht „anmaßt“, ist die erhöhte Zahlung des Mieters rechtsgrundlos und kann nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden. § 557 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.
Mit dieser Entscheidung grenzt der BGH unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 29.06.2005 die andere Fallgruppe bei konkludenten Zustimmungsvereinbarungen ab:
Wenn der Vermieter – wie hier geschehen – sich bereits im Mietvertrag in unwirksamer Form einen so genannten Erhöhungsvorbehalt vereinbart und auf dieser Grundlage später einseitig ein vermeintliches Erhöhungsrecht ausübt, dann stellt die Zahlung des erhöhten Mietzinses durch den Mieter wegen § 557 Abs. 4 BGB eben keine wirksame Zustimmungserklärung dar. Damit bleibt der gezahlte Erhöhungsbetrag bis zur Grenze der Verjährung rückforderbar. Für die Zahlungen des Mieters fehlt es am Rechtsgrund. Sie können gemäß § 812 BGB unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurück verlangt werden.
Vorsicht: In den Fällen dieser Fallgruppe kann der Mieter den ohne Rechtsgrundlage überzahlten Mietzins bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zurückfordern!