Kammergericht: Flächenabweichung als Mangel bei Gewerbemiete

Im Gewerberaum-Mietrecht können Minderungsansprüche wegen eines Flächenmangels durch Formularvereinbarung der Parteien, wonach die nachträgliche Feststellung einer von der im Vertrag enthaltenen abweichenden Größe keine Partei berechtigt, eine Änderung der Miete zu verlangen, vollständig ausgeschlossen werden.

KG, Urteil vom 29.08.2005 – 23 U 279/04 – in GE 2005, 1190

In Konsequenz der Rechtsprechung des BGH zum Minderungsrecht des Mieters bei Flächenabweichungen von mehr als 10% beschäftigen sich die Instanzgerichte jetzt zunehmend mit der Frage, ob und wenn ja wie diese Rechtsfolge (Flächenabweichung führt zu dauerhaftem Mietminderungsrecht des Mieters) durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden kann.

Einen Weg dafür zeigt das Kammergericht auch:

Jedenfalls im Gewerbemietvertrag ist es ausdrücklich zulässig, bereits im Mietvertrag die Unverbindlichkeit der Vertragsfläche in Bezug auf spätere Abweichungen und daraus resultierende Minderungsrechte auszuschließen. Dies muss in der Form geschehen, dass

  • ausdrücklich vereinbart wird,

  • dass die nachträgliche Feststellung einer abweichenden Fläche

  • keine Partei berechtigt, eine Änderung der Miete zu verlangen

  • ein derartiger Ausschluss ist auch formularmäßig möglich.