BGH – Untervermietung auch ohne Lebensmittelpunkt

Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat.
BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 4/05 – in GE 2006, 249 und WuM 2006, 147

Problemlage: Die ganz überwiegende Literatur und Rechtsprechung ging
früher davon aus, dass ein Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung
der Untervermietungserlaubnis nur dann besteht, wenn er (der Mieter) sich in der Wohnung noch selbst aufhält und diese seinen Lebensmittelpunkt darstellt. Es war demnach früher nicht zulässig, die Wohnung insgesamt unterzuvermieten zum Beispiel weil man selbst für mehrere Jahre ins Ausland geht. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal „kippt“ der BGH jetzt. Danach ist die Untervermietung auch und gerade dann zulässig, wenn es sich beispielsweise um eine kleine Wohnung handelt, die für längere
Zeit komplett untervermietet werden soll. Auch größere Wohnungen
können insgesamt untervermietet werden. Der eigentliche Mieter muss
nicht mehr formell (oder sogar tatsächlich) seinen Lebensschwerpunkt in
der Wohnung aufrecht erhalten.

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