BGH – Beweislast für Schadensersatz bei Fogging

Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des sogenannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.

BGH 8. Zivilsenat, Beschluß vom 25. Januar 2006 -VIII ZR 223/04- in WuM 2006, 147

Der BGH stellt klar, dass der Schadensersatzanspruch des Mieters wegen so genanntem Fogging in jedem Falle eine entsprechende Darlegung und Beweisantritte des Mieters zur Verursachung voraussetzt. Es geht hier demnach nicht um die Frage, ob der Vermieter instandsetzungspflichtig ist. Dies wird leider in der Fachpresse (beispielsweise im Grundeigentum) vielfach nicht ganz klar.

Wenn Instandsetzung geltend gemacht wird, ist immer zunächst der Vermieter beweispflichtig dafür, dass die Schadensursache nicht in seinem Einflussbereich zu suchen ist. Die Beweislast für den Schadensersatzanspruch aus § 536 Abs. 1 2. Alternative BGB nachträglicher verschuldeter Mangel ist jedoch entsprechend der herrschenden Meinung im Schrifttum genau umgekehrt. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut.