BGH – Mobilfunkanlage auch bei Herzschrittmacher kein Mangel

Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.

BGH v. 15.3.2006 – VIII ZR 74/05 – WuM 2006, 304; GE 2006, 777

Auch der schwer kranke Mieter (hier: Herzschrittmacher, Bettlägerigkeit) muss darlegen, dass seine Gesundheit durch den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage, deren Errichtung der Vermieter gestattet hat, konkret gefährdet wird.

Schwere Zeiten für Mieter unter Mobilfunkantennen. Es ist ähnlich wie mit dem Straßenlärm oder Autoabgasen: Der Mieter hat die schwere Beweislast (und zieht daher besser um).