Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.
BGH v. 15.3.2006 – VIII ZR 123/05 – WuM 2006, 319; GE 2006, 640
Vorsicht Falle: Wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurück gibt, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB (6 Monate) bereits vor Mietvertragsende.
Konsequenz für Vermieter: Vorzeitige Rücknahme der Mietsache ablehnen oder Verjährungsverzicht unterschreiben lassen.
Konsequenz für Mieter: Die Wohnung möglichst vor Mietvertragsende zurückgeben und hoffen…..