1. Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.
2. Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
BGH v. 5.4.2006 – VIII ZR 178/05 – WuM 2006, 248; GE 2006, 639
Der BGH probt den Ausstieg aus der Quotenklausel: Wenn die Renovierungsfristen „starr“, also ohne Zusatz von „üblich“ oder „im Allgemeinen“ vereinbart sind, gilt auch die gleichzeitig vereinbarte Quotenklausel nicht mehr.