Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, verliert der Mieter dem Veräußerer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist nur noch der Erwerber zur Mangelbeseitigung verpflichtet und kann der Mieter nur die Leistung der diesem geschuldeten Miete bis zur Mangelbeseitigung verweigern.
BGH v. 19.6.2006 – VIII ZR 284/05 – WuM 2006, 435; GE 2006, 1034
Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Mängeln ist ein empfindliches Druckmittel. Bis zum 5fachen Minderungsbetrag kann der Mieter zusätzlich zur Minderung einbehalten, wenn der Schaden nicht beseitigt wird.
Es endet gegenüber dem Vermieter mit der Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch. Die bis dahin einbehaltenen Beträge sind an den aus dem Mietverhältnis ausscheidenden alten Vermieter zurückzuzahlen.
Für die ab Eigentumswechsel gegenüber dem neuen Eigentümer fällig werdenden Mieten besteht das Zurückbehaltungsrecht weiterhin, wenn die Mängel nicht beseitigt werden.
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