Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten.
AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929
Die Entscheidung ist gut begründet und stellt klar, dass der Mieter ausreichend Zeit zur Einsichtnahme in die Betriebskostenunterlagen haben muss. Da Fotokopien durch den Vermieter im Regelfall nicht mehr versendet werden müssen, kann der Mieter auch jeden Aufwand mit der Einsichtnahme betreiben.