AG München – Zeitrahmen für Belegeinsicht bei Betriebskosten

Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten.
AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929

Das AG München stellt in einer Einzelfallentscheidung ausdrücklich klar, was allgemeine Meinung ist:

  1. Der Mieter hat alle Zeit der Welt, um die Betriebskostenbelege beim Vermieter einzusehen.
  2. Der Vermieter muss Originale vorlegen (siehe OLG Düsseldorf in WuM 1993, 411 und AG Hamburg in WuM 1991, 282).