Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten.
AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929
Das AG München stellt in einer Einzelfallentscheidung ausdrücklich klar, was allgemeine Meinung ist:
- Der Mieter hat alle Zeit der Welt, um die Betriebskostenbelege beim Vermieter einzusehen.
- Der Vermieter muss Originale vorlegen (siehe OLG Düsseldorf in WuM 1993, 411 und AG Hamburg in WuM 1991, 282).