BGH – Belegeinsicht und Betriebskosten, Gefälligkeitsbelege

  1. Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien der Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung kommt nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann.
  2. Übersendet ein Vertreter des Vermieters aus Gefälligkeit einzelne Belege, so entsteht dadurch kein vertraglicher Anspruch des Mieters auf vollständige Übersendung weiterer Abrechnungsunterlagen.

BGH v. 13.9.2006 – VIII ZR 71/06 – in WuM 2006, 618 und NZM 2006, 926

Ein Gedanke zu „BGH – Belegeinsicht und Betriebskosten, Gefälligkeitsbelege“

  1. Abgrenzung zur Grundsatzentscheidung: Wenn Mietobjekt und Verwalungssitz des Vermieters am selben Ort sind, muss der Mieter vor Ort in den Geschäftsräumen des Vermieters einsehen. Erst dann, wenn für die Belegeinsicht erheblicher Aufwand getrieben werden müsste, kann die Übersendung der Belege verlangt werden.
    Eine kulanzweise Übersendung einzelner Belege begründet keinen Anspruch auf Zusendung auch der übrigen Belege.
    In der Praxis wird es sich durchsetzen, dass gezielt angeforderte einzelne Belege zur Vermeidung von Aufwand in der Hausverwaltung übersandt werden.
    Ansonsten bleibt der Mieter auf sein Einsichtsrecht verwiesen.

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