Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur anzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.
BGH v. 13.9.2006 – IV ZR 378/02 – WuM 2006, 631
Informationen und Rechtsprechung zum Mietrecht
Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur anzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.
BGH v. 13.9.2006 – IV ZR 378/02 – WuM 2006, 631