-
Ein einheitliches Mietverhältnis für Wohnung und Garage liegt jedenfalls dann vor, wenn der Mietvertrag für die Wohnung die Garage mit umfasst, kein gesonderter Mietvertrag geschlossen wurde und eine Vereinbarung der Parteien zur getrennten Vermietung nicht vorliegt. In einem solchen Fall ist das Mietverhältnis für die Garage nicht gesondert kündbar.
- Der Mieter ist nicht zur Einsparung von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, statt eines Rechtsanwalts außergerichtlich den Mieterverein oder die Verbraucherzentrale einzuschalten (eigene LS).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2006 -I-10 U 115/06- in GE 2007, 290
Das OLG Düsseldorf stellt die bekannten Abgrenzungskriterien für einheitliche Vermietung von Wohnung und Garage nochmals dar:
- Parteiwille
- einheitlicher Vertrag
- einheitlicher Mietzins
- wirtschaftlicher und/oder räumlicher Zusammenhang
Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich um ein einheitliches Mietverhältnis mit der Folge, dass der Einstellplatz oder die Garage durch den Vermieter nicht gesondert gekündigt werden können.
zwar kurz-bündig jedoch sagt nicht dass wesentliches aus zw.- ob/unter welchen Bedingungen- 1 Vermieter die Garage separat Kündigen kann! ???