Die Quantität und Qualität des Besucherverkehrs anderer Mieter des Gewerbeobjekts sowie die Aufhebung der Zugangskontrolle können den Mieter gewerblicher Räume unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zur Mietminderung wegen Sachmangels berechtigen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2006 -13 U 51/06- in NZM 2007, 163
Der Vermieter eines größeren Bürokomplexes hatte „hochwertige“ Büroräume mit Zugangskontrolle vermietet. Danach erfolgte die Vermietung einer Etage an ein Jobcenter. Die Zugangskontrolle wurde eingestellt.
Das OLG Stuttgart sieht eine Minderung schon wegen der fehlenden Zugangskontrolle als berechtigt an. Der Besucherverkehr von „Hartz-IV Klienten“ wird schon deswegen als Mangel angesehen, weil er über den üblichen Besucherverkehr einer höchstwertigen Gewerbeimmobilie hinaus geht. Aber auch die Art des Besucherverkehrs und der Umstand dass das Maklerexposé ausdrücklich von „einmaligem Ambiente“ sprach und die Höhe des Mietpreises („Spitzenmiete“) lassen darauf schließen, dass eine Beeinträchtigung vorliegt.