Der Mieter ist bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung mit Rauhfasertapete oder Strukturtapete zu tapezieren und diese dann weiß oder nahezu weiß zu streichen. Er kann auch Tapeten mit floralem Muster verwenden, wenn diese farblich unaufdringlich und vom Muster her zurückhaltend gestaltet sind. Eine intensiv gestaltete altrosafarbene Mustertapete mit zusätzlich unterschiedlich glänzend erscheinender Oberfläche entspricht jedoch keiner zurückhaltenden, dem allgemeinen Geschmack entsprechenden Gestaltung mehr.
LG Berlin, Urteil vom 5. Januar 2007 – 65 S 224/06 – in GE 2007, 519
Das Landgericht stellt klar, das die berühmte Renovierungsvariante „Raufaser weiß mit zwei deckenden Anstrichen“ nicht die einzige mögliche Erfüllung der Renovierungspflicht darstellt. Zumal diese Art der Renovierung wegen der zahlreichen Arbeitsgänge auch erheblich teuerer ist als die Verwendung einer billigen, aber farblich dezenten Tapete.
Aber: Farblich dezent muss es schon sein, lieber Mieter!