Das Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb unzureichend, weil sich der Vermieter zur Begründung der Mieterhöhung auf ein falsches Rasterfeld im Mietspiegel berufen hat. Die Bezugnahme auf ein falsches Rasterfeld eines Mietspiegels hat nicht zur Folge, dass das Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist. Dies entspricht der herrschenden Auffassung (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558 a RN. 40 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Frage, ob das angegebene oder ein anderes Rasterfeld des Mietspiegels zur Prüfung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann, ist eine Frage der materiellen Begründung des Anspruchs.
Urteil LG Berlin vom 15.01.2007, 67 S 305/06, MM 2007, 147
Die Entscheidung steht im Widerspruch zur Entscheidung des LG Berlin vom 14.07.2005, wonach die Angabe des falschen Mietspiegelfeldes zur formellen Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens führt.
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