In einem Klageantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist es nur dann erforderlich, die Wohnung des Mieters genau zu bezeichnen, wenn eine Verwechselungsgefahr besteht. Notwendig ist es aber, daß die Höhe der verlangten Miete durch den verlangten Endbetrag oder durch den Erhöhungsbetrag bezeichnet wird.
LG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2007 -63 S 311/06 – in GE 2007, 782
Verfahrensrecht – Bezeichnung der Streitwohnung im Klageantrag bei Mieterhöhungsverlangen und Zustimmungsklage, Verwechselungsgefahr
§ 558 BGB