LG Berlin – Wäschetrocknen kein Kündigungsgrund

Das unbefugte Trocknen von Wäsche auf de Geländer des Laubengangs vor der Mietwohnung berechtigt den Vermieter nicht zu fristlosen Kündigung.

LG Berlin, Urteil vom 23.02.2007 – 63 S 280/06 – in MM 2007, 181

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